Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2025/0472

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt, Ziffer 4 der Kriterien für den Erhalt eines Bewohnerparkausweises wie folgt zu ändern:

„4.für den ein Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht als Halter zugelassen ist oder der ein Kraftfahrzeug mit maximal 3,5 t Gesamtgewicht nachweislich zur ständigen Benutzung hat.“

 

Begründung

Mit Beschluß der 34, Sitzung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar am 31. Mai 2012 wurde beschlossen, „dass ein in Wismar meldebehördlich registrierter Bewohner,

1.der in dem ausgewiesenen Bewohnerparkbereich mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist und dort tatsächlich wohnt,

2.der nachweislich keinen privaten Stellplatz in seiner Parkzone besitzt oder angemietet hat,

3.eine gültige Fahrerlaubnis nachweisen kann, und

4.für den ein Kraftfahrzeug mit weniger als 2,8 t Gesamtgewicht als Halter zugelassen ist oder ein Kraftfahrzeug mit weniger als 2,8 t Gesamtgewicht nachweislich zur ständigen Benutzung hat

auf Antrag einen Bewohnerparkausweis erhält.

 

Die Begrenzung auf Kraftfahrzeuge unter 2,8 t ist nicht mehr zeitgemäß. Im Rahmen der zunehmenden Elektrifizierung des Verkehrs erhöht sich das durchschnittliche Gesamtgewicht von Kraftfahrzeugen gegenüber reinen Benzin- und Dieselfahrzeugen. Dies betrifft insbesondere größere Familienfahrzeuge (z.B. VW IDBuzz). Der Vergleich mit anderen Städten in Mecklenburg-Vorpommern (z.B. Schwerin, Rostock) zeigt, dass als Kriterium für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises lediglich die Führbarkeit mit dem Führerschein der Klasse B gefordert und/oder als Ausschlusskriterium die Zulassung als Wohnmobil/LKW festgesetzt wird.

Der Schutz der Infrastruktur/Gehwege bleibt auch durch die o.g. Änderung der Kriterien erhalten, da Parken auf den Gehwegen für Kraftfahrzeuge über 2,8 t gemäß StVo weiterhin durch das Zeichen 315 untersagt bleibt.

 

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Sachverhalt

 

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Finanz. Auswirkung

Finanzielle Auswirkungen

keine, notwendige Aufgabe der Kernverwaltung

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