Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2025/0393
Grunddaten
- Betreff:
-
Verbesserung des Verkehrsflusses auf den Hauptverkehrsachsen Schweriner Straße und Dr.-Leber-Straße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- CDU-Fraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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26.06.2025
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Beschlussvorschlag
Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister, sich gegenüber dem zuständigen Straßenbaulastträger und der Straßenverkehrsbehörde dafür einzusetzen, dass die Lichtsignalanlagen entlang der Landesstraße L 012 (Schweriner Straße und Dr.-Leber-Straße) hinsichtlich einer richtungsabhängigen Koordinierung überprüft und – soweit technisch möglich – angepasst werden. Ziel ist es, den Verkehrsfluss insbesondere in den Hauptverkehrszeiten zu verbessern.
Dabei ist zu prüfen,
1. inwieweit die Ampelanlagen in der Schweriner Straße und Dr.-Leber-Straße bereits koordiniert sind,
2. ob eine Optimierung möglich ist – insbesondere mit Blick auf die Fahrtrichtung stadteinwärts am Vormittag und stadtauswärts am Nachmittag – und
3. ob auch die neu errichteten Lichtsignalanlagen, etwa im Bereich der Ausfahrt Dreweswäldchen, in eine solche Koordination eingebunden sind.
Sachverhalt
Die derzeitigen Schaltungen der Lichtsignalanlagen entlang der Schweriner Straße und Dr.-Leber-Straße führen zu wiederholten Stopps und stockendem Verkehr, was regelmäßig Rückstaus zur Folge hat. Eine bedarfsorientierte und richtungsabhängige Koordinierung der Lichtsignalanlagen – etwa durch sogenannte „Grüne Wellen“ – kann helfen, den Verkehrsfluss zu verstetigen.
Das würde nicht nur den Verkehrsfluss verbessern, sondern auch zur Reduktion von Kraftstoffverbrauch, Lärm- und Schadstoffemissionen beitragen.
Da es sich bei beiden Straßenabschnitten um Landesstraßen handelt, ist eine enge Abstimmung mit dem Land Mecklenburg-Vorpommern sowie den zuständigen Behörden erforderlich.
