Antrag aus der Politik öffentlich - VOP/2025/0368
Grunddaten
- Betreff:
-
Beflaggung vor öffentlichen Gebäuden der Hansestadt Wismar
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Büro der Bürgerschaft
- Verantwortlich:
- Fraktion Bürger für Wismar
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
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Entscheidung
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26.06.2025
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Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister wird beauftragt,
1. sich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Landesverordnung über die
Beflaggung öffentlicher Gebäude dahingehend geändert wird, dass eine dauerhafte,
anlassunabhängige hoheitliche Beflaggung öffentlicher Gebäude der Hansestadt Wismar mit
den Flaggen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesrepublik Deutschland sowie
der Europäischen Union ermöglicht wird;
2. im Falle einer entsprechenden Änderung der Landesverordnung bzw. der Möglichkeit einer
anlasslosen hoheitlichen Beflaggung die ganzjährige Beflaggung aller öffentlichen Gebäude
der Hansestadt Wismar mit den genannten Flaggen anzuordnen;
3. sicherzustellen, dass eine Beflaggung öffentlicher Gebäude mit anderen als den hoheitlichen
Flaggen ausschließlich in begründeten Einzelfällen und nur nach vorheriger Zustimmung des
Hauptausschusses erfolgt;
4. sicherzustellen, dass bis spätestens zum Jahr 2030 an allen öffentlichen Gebäuden der
Hansestadt Wismar die baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beflaggung
geschaffen werden. Hierzu sind die entsprechenden Kosten durch die Verwaltung zu ermitteln und der Bürgerschaft zur Einstellung in einen der nächsten Doppelhaushalte vorzulegen.
Sachverhalt
Mit diesem Antrag wird sichergestellt, dass die Hansestadt Wismar ihre öffentliche Repräsentation stärken und die Identifikation mit Land, Bund und Europa sichtbar machen kann. Zudem wird Transparenz und demokratische Kontrolle bei nicht-hoheitlichen Beflaggungen gewährleistet. Die Hansestadt Wismar sollte die Möglichkeit haben, durch die regelmäßige Beflaggung ihrer öffentlichen Gebäude ein sichtbares Zeichen für ihre Verbundenheit mit Land, Bund und Europa zu setzen. Aktuell steht dem jedoch § 3 der Beflaggungslandesverordnung M-V entgegen, der es untersagt, neben der Stadtflagge dauerhaft weitere Flaggen zu hissen. Diese Regelung verfolgt zwar das Ziel, besondere Anlässe wie Feiertage durch Beflaggung hervorzuheben, übersieht jedoch, dass es vielfältige andere Wege gibt, solche Ereignisse angemessen zu kennzeichnen. Eine dauerhafte Beflaggung schließt die Würdigung besonderer Anlässe keineswegs aus und sollte daher künftig ermöglicht werden. Der Bürgermeister sollte sich deshalb mit Nachdruck für eine entsprechende Änderung der Verordnung auf Landesebene einsetzen. Nicht-hoheitliche Beflaggungen hingegen sollten weiterhin nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen – etwa zur Umsetzung von Beschlüssen der Bürgerschaft, wie bei der Initiative „Mayors for Peace“, oder zur Ehrung besonderer Ereignisse. Politisch motivierte Beflaggungen sind zu vermeiden, um die Neutralität und den Zusammenhalt aller Bürgerinnen und Bürger zu wahren. Da voraussichtlich derzeit nicht an allen öffentlichen Gebäuden die technischen Voraussetzungen für eine Beflaggung gegeben sind, sollte dies in den kommenden Jahren schrittweise nachgeholt werden. Angesichts der angespannten Haushaltslage ist ein Zeitraum von fünf Jahren realistisch und bietet ausreichend Flexibilität für die Umsetzung.
