Beschlussvorlage - VO/2025/0211

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt den Erlass einer Anlagenrichtlinie für die Geldanlagen der Hansestadt Wismar sowie deren Eigenbetriebe gemäß § 56 Abs. 2 KV M-V

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Sachverhalt

Durch die Änderungen des § 56 Abs. 2 KV M-V i.V.m § 19a GemKVO-Doppik ist die Hansestadt Wismar verpflichtet eine Anlagenrichtlinie für die Geldanlagen zu erlassen. Gemäß § 176 Abs. 2 KV M-V muss die Anlagenrichtlinie zum 01.04.2025 in Kraft treten und ist der Rechtsaufsicht zur Prüfung vorzulegen.

 

Zur Erstellung der Anlagenrichtlinie erließ das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung eine Praxishilfe. Von dieser Praxishilfe wurde inhaltlich nicht abgewichen, es wurden lediglich Konkretisierungen für den Bedarf der Hansestadt und der Eigenbetriebe vorgenommen.

 

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers ist die möglichst sichere Anlage der Geldmittel, die Ertragserzielung ist zweitrangig. Die Priorisierung der Sicherheit war und ist gelebte Praxis in der Hansestadt und den Eigenbetrieben, entsprechend ist nicht mit negativen Auswirkungen auf die Zinserträge zu rechnen.

 

Insbesondere die Auswahl der genutzten Kreditinstitute und Geldanlageformen wird stark reglementiert. Hierbei wird auch auf die Einlagensicherung bei Zahlungsunfähigkeit eines Kreditinstitutes abgestellt.

Da bei Inanspruchnahme der Einlagensicherung die Hansestadt und ihre Eigenbetriebe als eine Behörde betrachtet werden, muss auch die Anlagenrichtlinie die Geldanlagen als Ganzes betrachten. Entsprechend wurde die Anlagenrichtlinie in Absprache mit den Eigenbetrieben erstellt und die Wertgrenzen der §§ 5 und 6 wurden ausreichend hoch angesetzt, um den gemeinsamen Bedarf abzudecken.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

 

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Anlagen

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