Beschlussvorlage - VO/2024/0129

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

I. Die Bürgerschaft beschließt die Verschmelzung der Columbus Cruise Center Wismar GmbH als Ganzes auf die Seehafen Wismar GmbH mit Wirkung zum 31.12.2024.

 

II. Die Bürgerschaft beschließt,

1. auf die Versendung des Verschmelzungsvertrages gemäß § 47 Umwandlungsgesetz,

2. auf die Auslegung der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre,

3. auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichtes gemäß § 8 Umwandlungsgesetz,

4. auf die Durchführung einer Verschmelzungsprüfung,

5. auf die Gewährung von Geschäftsanteilen nach § 54 Abs. 1 S. 3 Umwandlungsgesetz und

6. auf die Klageerhebung gegen Verschmelzungsbeschlüsse

 

zu verzichten.

 

Der Bürgermeister wird beauftragt, die entsprechenden Erklärungen in notariell beurkundeter Form abzugeben.

 

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Sachverhalt

Zu I.:

Die Bürgerschaft hat der Gründung der Columbus Cruise Center Wismar GmbH (im Folgenden CCCW) in ihrer Sitzung am 28.06.2012 zugestimmt (Drucksache: 0570-35/12). An der Gesellschaft sind jeweils mit einem Anteil von 50 % am Stammkapital die Columbus Cruise Center Bremerhaven GmbH sowie die Seehafen Wismar GmbH beteiligt.

 

Unternehmensgegenstand ist gemäß § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Vermarktung des Hafens Wismar als Kreuzfahrtstandort und die Abfertigung von Kreuzfahrtschiffen in Wismar. Die Gesellschaft unterstützt zudem die bessere Auslastung der öffentlichen Infrastruktur und dient der Förderung und Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstrukturen und hat auch überregionale Dienstleistungsfunktionen.

 

2023 gab es im Wismarer Hafen 6 Kreuzfahrtabfertigungen mit ca. 3.000 Passagieren (Vorjahr: 11 Abfertigungen, ca. 2.800 Passagiere). In diesem Jahr wurden bereits 8 Schiffe abgefertigt. Zwei weitere Anläufe sind im Dezember geplant.

 

Der Mitgesellschafter – die Columbus Cruise Center Bremerhaven GmbH stellt seinen Geschäftsbetrieb zum 31.12.2024 ein und hat in Folge dessen seine Anteile an der CCCW zum 31.12.2024 gekündigt.

 

Aufgrund dieser Kündigung ist eine Entscheidung darüber zu treffen, wie die Kreuzfahrtaktivitäten zukünftig in der Hansestadt Wismar umgesetzt werden sollen.

 

Hierzu wird vorgeschlagen, die CCCW mit Wirkung zum 31.12.2024 als Ganzes auf die Seehafen Wismar GmbH zu verschmelzen.

 

Die Seehafen Wismar GmbH ist in der Lage, den Unternehmensgegenstand der CCCW zu erfüllen. Die Verschmelzung und Weiterführung der Aufgaben im Unternehmen ist auch kostengünstiger als die Fortführung der CCCW mit der Seehafen Wismar GmbH als Alleingesellschafterin. So würden beispielsweise keine Aufwendungen im Rahmen der Jahresabschlussprüfung anfallen.

 

Die CCCW hat kein eigenes Personal. Sie verfügt auch über kein Anlagevermögen, dass im Rahmen der Verschmelzung auf die Seehafen Wismar GmbH zu übertragen wäre.

 

Zu II.:

Den an einem Verschmelzungsverfahren beteiligten Gesellschaftern und Unternehmen stehen nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) bestimmte Rechte zu. Diese dienen der Absicherung der jeweiligen eigenen Interessen.

 

Die Hansestadt Wismar hält an der Seehafen Wismar GmbH 90 % der Anteile am Stammkapital. Mitgesellschafter ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.

 

Mit der Verschmelzung erfolgt keine Änderung der Anteile an der fusionierten Gesellschaft. Eine einvernehmliche Interessenlage ist damit gegeben. Infolgedessen kann auf die Wahrnehmung bestimmter Rechte nach dem UmwG verzichtet werden und somit eine zügigere Umsetzung der Verschmelzung zum 31.12.2024 erreicht werden.

 

Die Verschmelzung der CCCW auf die Seehafen Wismar GmbH ist mittels Vertrags notariell zu beurkunden.

 

Die Gemeindevertretung beschließt gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 10 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) über die Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderung der Aufgaben, wesentliche Erweiterung oder Einschränkung, Änderung der Organisationsform und Auflösung kommunaler Unternehmen und Einrichtungen sowie Beteiligung an Unternehmen und Einrichtungen.

 

Damit durch den nach § 71 Abs. 1 S. 1 KV M-V zuständigen gesetzlicher Vertreter der Hansestadt Wismar in der Gesellschafterversammlung – den Bürgermeister – die entsprechenden Erklärungen abgegeben werden können, ist eine Handlungsvollmacht erforderlich.

 

Die gefassten Beschlüsse der Bürgerschaft sind gemäß § 77 Abs. 1 Nr. 1 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Im Rahmen des Anzeigeverfahrens wurden der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer sowie der Handwerkskammer die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 68 Abs. 7 KV M-V eingeräumt.

 

Der Aufsichtsrat der Seehafen Wismar GmbH hat der Verschmelzung in seiner Sitzung am 1. Oktober 2024 zugestimmt und eine entsprechende Beschlussempfehlung an die Gesellschafterversammlung ausgesprochen.

 

Nach Vorliegen des geprüften Jahresabschlusses der CCCW zum 31.12.2024 ist ein Verschmelzungsvertrag zu schließen. Dieser Verschmelzungsvertrag wird der Bürgerschaft im Rahmen einer entsprechenden Bezugsvorlage im Frühjahr 2025 zur Beschlussfassung vorgelegt.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

X

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

X

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

X

neu

X

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

(Alle Beträge in Euro)

 

 

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