Beschlussvorlage - VO/2024/0118

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 beigefügte 4. Änderungssatzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Hansestadt Wismar – Abwassersatzung der Hansestadt Wismar-.

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Sachverhalt

Die Hansestadt Wismar betreibt nach Maßgabe der jetzt geltenden Abwassersatzung zur Beseitigung des in ihrem Entsorgungsgebiet anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser) eine rechtlich jeweils selbstständige Anlage (§ 1 Abs. 1 Abwassersatzung).

Nach der Gebührensatzung für die Abwasserbeseitigung der Hansestadt Wismar wird für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser in der zentralen öffentlichen Abwasseranlage eine Benutzungsgebühr sowohl für Schmutz- als auch für Niederschlagswasser erhoben.

Die Verwendung von derartigen Einheitsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ist in den letzten Jahren sowohl von der Literatur als auch von den Gerichten stark diskutiert worden.

Dabei hat sich die rechtliche Meinung überwiegend durchgesetzt, die auch teilweise landesrechtlich höchstrichterlich entschieden wurde, dass die Gebühr nicht mehr als Einheitsgebühr für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung festgelegt werden kann, sondern vielmehr zwei Gebührensätze ermittelt werden müssen.

Die Verwendung von Einheitsgebühren für Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung ist zwar durch die Rechtsprechung des OVG Greifswald bislang nicht von vornherein ausgeschlossen worden. Sie würde jedenfalls aber einer besonderen Begründung bedürfen, die sich aus den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ergeben muss. Bei Verwendung einer Einheitsgebühr lassen sich Zweifel an der Wirksamkeit der Gebührensatzung nicht völlig ausräumen.

Aufgrund dieser rechtlichen Entwicklung hat der Entsorgungs- und Verkehrsbetrieb (EVB) im letzten Jahr eine Begutachtung durch ein Anwaltsbüro zu dieser Frage in Auftrag gegeben.

Auch dieses Gutachten ist zu dem Ergebnis gekommen, die Gebührenkalkulation nicht zusammenfassend zu einer Einheitsgebühr zu erstellen, sondern vielmehr nach Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen. Dies sei nach deren Meinung die sicherere Variante.

Hinzukommt, dass Ende letzten Jahres im Eigenbetriebsausschuss eine Diskussion aufkam, inwieweit man in Bezug auf die Klimaveränderung eine Trennung der Kalkulation von Schmutz- und Niederschlagswasser vornehmen sollte, um beim Niederschlagswasser den Anteil der Verdichtung von Flächen stärker zu berücksichtigen. Auch diese Diskussion hat dazu geführt, dass in der Verwaltung letztlich entschieden wurde, diese Kalkulationsveränderung vorzunehmen.

Dabei hat uns das Büro, das bereits die erstmalige Begutachtung vorgenommen hat, für die Erstellung der Satzungen unterstützt.

Weiterhin haben wir zur Erstellung der Kalkulationsgrundlagen ebenfalls ein Büro gebunden, das uns über Monate bei dem Zusammentragen der Fakten für die Kalkulation unterstützt hat.

Dabei galt es, die Aufwandszahlen sowohl aus dem kaufmännischen Bereich, als auch aus dem technischen Bereich der Abwasseranlagen zusammenzuführen und entsprechend Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen.

Aufgrund dieser Vorgehensweise ist es notwendig, die Abwassersatzung zu ändern.

Die Änderung und damit das Inkrafttreten der Satzung ist auf den 01. Januar 2025 bestimmt. Damit erreichen wir, dass der Erhebungszeitraum 2025 bereits in Gänze mit dieser neuen Regelung erfasst wird. Die eigentliche Bescheidung für das Jahr 2025 erfolgt dann, wie üblich im Folgejahr, also Anfang 2026. Wie Sie wissen, wird im laufenden Jahr lediglich eine Vorauszahlung geleistet, die dann Anfang des darauffolgenden Jahres durch Bescheidung abgerechnet wird.

Das heißt, dass der Zeitraum 2024 Anfang 2025, nach der alten Gebührenabrechnung erfolgt; die Abrechnung für 2025 dann Anfang 2026 in der neuen Fassung und nach der neuen Gebührenkalkulation.

 

Zum besseren Verständnis ist als Anlage 2 eine Synopse zu den Veränderungen beigefügt.

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

x

Keine finanziellen Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

 

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr / für Folgejahre

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

 

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Aufwand in Höhe von

 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Auszahlung in Höhe von

 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

 

3. Investitionsprogramm

 

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

 

Vorgeschrieben durch:

(Alle Beträge in Euro)

 

 

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Anlagen

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