Beschlussvorlage - VO/2024/0081-01

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Bürgerschaft beschließt die Verwendung der Pauschalzuweisung für Kleinvorhaben 2024 und 2025 gemäß § 2 der Satzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Umsetzung des §10a Abs. 2 FAG M-V.

 

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Sachverhalt

Der Landtag hat am 14.12.2023 der Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V) zugestimmt. Mit der Novellierung wurde § 10a eingeführt, der Regelungen für Zuweisungen für Infrastruktur zur Erfüllung von Schulträgeraufgaben beinhaltet.

 

Die Mittel werden den kreisfreien Städten und Landkreisen als Träger der Schulentwicklungsplanung als allgemeine Zuweisung für Investitionen bei der Wahrnehmung von Schulträgeraufgaben für allgemeinbildende Schulen zugewiesen. Der Landkreis Nordwestmecklenburg erhält jährlich 5,3 Mio. Euro (siehe § 10a Abs. 1 FAG M-V). Von den Zuweisungen werden den kreisangehörigen kommunalen Schulträgern im Jahr 2024 20 % und in den Jahren 2025 bis 2027 jeweils 10 % pauschal für kleinere Vorhaben zur Verfügung gestellt. Diese können auch für Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden (vgl. §10a Abs. 2 FAG M-V).

 

Das Verfahren und die Verteilung wird gem. § 10a Abs. 4 FAG M-V durch Satzung bestimmt. Eine derartige Satzung wurde durch den Landkreis Nordwestmecklenburg in der Kreistagssitzung vom 21.03.2024 beschlossen („Satzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Umsetzung des § 10a Finanzausgleichsgesetz M-V“).

 

Auf Grundlage des § 2 der Satzung des Landkreises Nordwestmecklenburg erfolgt die Verteilung des verfügbaren pauschalen Zuweisungsbetrages (für die Jahre 2024 – 2027) anhand der Anzahl der Schülerinnen und Schüler der amtlichen Schülerstatistik des Schuljahres 2022/2023, welche an allgemeinbildenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft beschult werden.

 

Gem. § 2 Abs. 6 Satzung LK NWM haben die Schulträger die geplante Verwendung dieser Mittel im Vorbericht nach § 5 GemHVO-Doppik für das jeweilige Haushaltsjahr unter Angabe der jeweils geplanten Maßnahme darzustellen. Bei bereits beschlossen Haushalten ist eine Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien zur Verwendung der Maßnahmen ausreichend. Da die Hansestadt Wismar den Haushalt 2024/2025 bereits beschlossen hat, ist für die Verwendung der Pauschalzuweisung für diese Jahre ein Beschluss der Bürgerschaft erforderlich.

 

Die Hansestadt Wismar hat für das Jahr 2024 am 01.07.2024 eine Pauschalzuweisung in Höhe von 147.459,89 Euro als Schulträger für die 7 Schulen, die sich in Schulträgerschaft der Hansestadt Wismar befinden, bekommen. Für 2025 wird zum 01.07.2025 eine Pauschalzuweisung von 73.729,95 Euro vom Landkreis Nordwestmecklenburg erwartet. Somit stehen der Hansestadt Wismar für die Jahre 2024/2025 Zuweisungsbeträge für Kleinvorhaben in Höhe von 221.189,84 Euro zur Verfügung.

 

Ein Einsatz der Mittel kommt nur für Maßnahmen in Betracht, bei denen mindestens in gleicher Höhe eigene finanzielle Mittel des Schulträgers eingesetzt werden und die Umsetzung der Maßnahme bis zum 30.06. des auf die Gewährung folgenden Jahres begonnen wird (siehe § 2 Abs. 5 Satzung des Landkreises Nordwestmecklenburg zur Umsetzung des § 10a FAG M-V).

 

Im Hinblick auf die Pauschalzuweisung für Kleinvorhaben und unter Berücksichtigung der einzubringenden Eigenmittel, stellen sich die verfügbaren Mittel für 2024/2025 wie folgt dar:

 

Jahr

Pauschalzuweisung

Eigenmittel

Verfügbare Mittel Kleinstvorhaben

2024

147.459,89 Euro

147.459,89 Euro

294.919,78 Euro

2025

  73.729,94 Euro

  73.729,94 Euro

147.459,88 Euro

gesamt

221.189,84 Euro

221.189,84 Euro

442.379,66 Euro

 

Demzufolge stehen der Hansestadt Wismar für Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen oder Instandsetzungsmaßnahmen, unter Einbeziehung der Eigenmittel, 442.379,66 Euro (rund 443.000,00 Euro) zur Verfügung.

 

Die Hansestadt Wismar plant diese zur Verfügung stehenden Mittel für folgende Maßnahmen an den 7 Schulen, die sich in Schulträgerschaft der Hansestadt Wismar befinden, zu verwenden:

 

Maßnahme

Budget (Pauschalzuweisung +Eigenanteil)

Sicherheitstechnische Maßnahmen

- Sicherheitsüberdruck-Lüftungsanlage (Ostsee Schule)

- Schließanlage Amok (Brecht Schule)

- 2. Rettungsweg Hort (Seeblick Schule)

- Schulranzenregale, Brandschutz (Seeblick Schule)

- Erweiterung Schneefanggitter (Seeblick Schule)

332.000,00 Euro

Instandsetzungsmaßnahmen

- Erneuerung Dacheindeckung Sporthalle / Mensa (Ostsee Schule)

- Instandsetzung Außentreppe (Seeblick Schule)

- Defekte Fensterelemente Turnhalle (Seeblick Schule)

- Wandverkleidung 9 Räume A-Block (Ostsee Schule)

104.000,00 Euro

Neu- und Ersatzbeschaffung Ausstattung

- Defekte Spielgeräte (Hanse Schule)

- Sonstige Neu- / Ersatzbeschaffungen

    7.000,00 Euro

 

443.000,00 Euro

 

Die sicherheitstechnischen Maßnahmen sollen u.a. die Bereinigung der Fluchtwegeproblematik im Hinblick auf einen 2. Rettungsweg an der Ostsee-Schule sowie an der Seeblick Grundschule beinhalten.

Bei den Instandsetzungsmaßnahmen sollen an den Schulen u.a. defekte Fensterelemente ausgetauscht werden und nach Möglichkeit eine Dacheindeckung erfolgen.

Außerdem sollen die Mittel für Neu- und Ersatzbeschaffung von Ausstattung an den Schulen u.a. für Schließfächer und Spielgeräte verwendet.

 

Zur Haushaltplanung 2024/2025 war der § 10a FAG M-V noch nicht bekannt, sodass auch die Zuweisungsbeträge nicht in der Haushaltsplanung berücksichtigt werden konnten. Dementsprechend werden die Zuweisungen in den Jahren zusätzlich vereinnahmt und je nach Vorhaben (Instandhaltung/Investition) auch zusätzlich zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht eine frühzeitigere Umsetzung von hoch priorisierten Maßnahmen und dient zudem der Finanzierung von Mehrkosten.

 

Für 2024/2025 beläuft sich der notwendige städtische Eigenmittelanteil für die o.g. Vorhaben auf insgesamt 221.500 EUR. Für Unterhaltung in den Schulen sind in den beiden Jahren insgesamt 598.000 EUR veranschlagt, sodass die Verfügbarkeit des städtischen Eigenanteils bestätigt werden kann.

 

Nach § 2 Abs. 5 S. 2 Satzung LK NWM muss die Umsetzung der finanzierten Maßnahmen planmäßig gem. § 10a Abs. 3 FAG M-V bis zum 30.06. des auf die Gewährung folgenden Jahres begonnen werden. Bei den aufgeführten Maßnahmegruppen kann sichergestellt werden, dass die Umsetzung entsprechend erfolgt.

Ergeben sich unvorhergesehene Mehrkosten in den einzelnen Maßnahmegruppen wird sich eine Verschiebung der finanziellen Mittel innerhalb dieser vorbehalten. Konkrete Hinweise zur Verwendung der Mittel werden in die Jahresabschlüsse 2024 bis 2027 aufgenommen (vgl. § 2 Abs. 7 Satzung LK NWM).

 

 

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Finanz. Auswirkung

Durch die Umsetzung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen voraussichtlich folgende finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt:

 

 

Keine finanziellen Auswirkungen

x

Finanzielle Auswirkungen gem. Ziffern 1 - 3

 

1. Finanzielle Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.4144200/07

Ertrag in Höhe von

147.459,89 €

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.523xxxx/07

Aufwand in Höhe von

294.919,78 €

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.6144200/07

Einzahlung in Höhe von

147.459,89 €

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.723xxxx/07

Auszahlung in Höhe von

294.919,78 €

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

x

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert (notwendige Eigenmittel sind im Haushalt 2024/2025 veranschlagt)

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.523xxxx/07

Aufwand in Höhe von

147.459,89 €

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.723xxxx/07

Auszahlung in Höhe von

147.459,89 €

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das laufende Haushaltsjahr (bei Bedarf):

Die finanziellen Auswirkungen betreffen alle Grund- und Regionalschulen (Produktbereich 21). Zur besseren Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird hier vorerst unterstellt, dass

  1. Alle vorgesehen Maßnahmen dem Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind und die Gelder damit laufend vereinnahmt und verausgabt werden und
  2. Die bereitgestellten Mittel im Haushaltsjahr vollständig in Anspruch genommen werden.

Erst zum Jahresabschluss kann eine klare Zuordnung zum laufenden oder investiven Bereich auf Grundlage der konkreten Verwendung erfolgen.

2. Finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr (2025)

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.4144200/07

Ertrag in Höhe von

73.729,95 € 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.523xxxx/07

Aufwand in Höhe von

147.459,90 € 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.6144200/07

Einzahlung in Höhe von

73.729,95 € 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.723xxxx/07

Auszahlung in Höhe von

147.459,90 € 

 

Deckung

 

 

Deckungsmittel stehen nicht zur Verfügung

x

Die Deckung ist/wird wie folgt gesichert (notwendige Eigenmittel sind im Haushalt 2024/2025 veranschlagt)

 

Ergebnishaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Ertrag in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.523xxxx/07

Aufwand in Höhe von

73.729,95 € 

 

Finanzhaushalt

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

 

Einzahlung in Höhe von

 

Produktkonto /Teilhaushalt:

21xxx.723xxxx/07

Auszahlung in Höhe von

73.729,95 € 

Erläuterungen zu den finanziellen Auswirkungen für das Folgejahr/ für Folgejahre (bei Bedarf):

Die finanziellen Auswirkungen betreffen alle Grund- und Regionalschulen (Produktbereich 21). Zur besseren Darstellung der finanziellen Auswirkungen wird hier vorerst unterstellt, dass

  1. Alle vorgesehen Maßnahmen dem Unterhaltungsbereich zuzuordnen sind und die Gelder damit laufend vereinnahmt und verausgabt werden und
  2. Die bereitgestellten Mittel im Haushaltsjahr vollständig in Anspruch genommen werden.

Erst zum Jahresabschluss kann eine klare Zuordnung zum laufenden oder investiven Bereich auf Grundlage der konkreten Verwendung erfolgen.

3. Investitionsprogramm

x

Die Maßnahme ist keine Investition

 

Die Maßnahme ist im Investitionsprogramm enthalten

 

Die Maßnahme ist eine neue Investition

 

4. Die Maßnahme ist:

 

neu

 

freiwillig

 

eine Erweiterung

x

Vorgeschrieben durch: §10a Abs. 2 FAG M-V

(Alle Beträge in Euro)

 

 

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