Bericht/Antwort gem. KV M-V - VO/2024/0069

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt, den Einspruch von Frau Ruth Apelt gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl vom 09.06.2024 als unbegründet zurückzuweisen.

 

Begründung:

 

Frau Ruth Apelt hat mit Schreiben vom 01.07.2024 (Eingang bei der Gemeindewahlleiterin am 02.07.2024) Einspruch gegen die Gültigkeit der Bürgerschaftswahl vom 09.06.2024 eingelegt.

 

Hierüber wurden Sie bereits mit dem nichtöffentlichen Bericht BA/2024/0012 informiert.  Mangels Dringlichkeit der Angelegenheit wurde der Wahleinspruch nicht bereits in Ihrer Konstituierenden Sitzung behandelt.

 

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V) können alle Wahlberechtigten des Wahlgebietes gegen die Gültigkeit der Wahl innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben.

 

Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 LKWG M-V bei allen Kommunalwahlen die Vertretung – hier die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar.

 

Die Wahlleitung prüft zunächst die formelle Zulässigkeit des Wahleinspruches. Nach Angaben der Rechtsaufsichtsbehörde umfasst dies lediglich die Punkte Wahlberechtigung sowie Frist und Form der Einlegung. Dabei muss jeder Wahleinspruch einen konkreten, unmissverständlichen und hinreichenden substantiierten Tatbestand enthalten, aus dem sich schlüssig entnehmen lässt, welche konkreten Sachverhalte bei der Wahl nach Auffassung der Einspruchsführerin oder des Einspruchsführers gegen Wahlrechtsvorschriften verstoßen und der die Nachprüfung der rechtserheblichen Tatsachen zulässt.

 

Da das Wahlverfahren ein vom Verwaltungsrecht losgelöstes eigenes Prüfverfahren vorsehe, seien weitere Voraussetzungen wie die Existenz einer angreifbaren Behördenentscheidung und die Vorlage eines subjektiven Rechtsschutzbedürfnisses nicht erforderlich, so die Rechtsaufsicht.
Im Ergebnis liegt dementsprechend nach Einschätzung der Rechtsaufsicht ein zulässiger Einspruch vor.

 

Anschließend legt die Gemeindewahlleitung der Bürgerschaft der Hansestadt Wismar eine Vorprüfung hinsichtlich der dargelegten Einspruchsgründe zur Entscheidung über den Einspruch vor. Diese ist als Anlage für Sie beigefügt.

 

Die Unterlagen, die Grundlage für die Vorprüfung der Gemeindewahlleitung waren, können ab dem 19.09.2024 im Büro der Bürgerschaft eingesehen werden.

 

Der Vorprüfung der Gemeindewahlleitung der Hansestadt Wismar ist zu entnehmen, dass es vorliegend zu keinem Wahlfehler seitens der Gemeindewahlbehörde der Hansestadt Wismar gekommen ist. Da die Tatbestandsmerkmale des § 40 Abs. 1 bis 4 LKWG M-V somit nicht erfüllt sind, ist der Einspruch gemäß § 40 Abs. 5 LKWG M-V als unbegründet zurückzuweisen.

Diese Entscheidung ist der Einspruchsführerin binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen, § 42 Abs. 1 LKWG M-V.

 

 

Verfahrenshinweise:

 

Die Möglichkeit der Einrichtung eines Wahlprüfungsausschusses nach §§ 36 Abs. 1 Satz 3, 39 LKWG M-V durch Sie wird seitens der Gemeindewahlleitung nicht angeregt, da der Sachverhalt aufgeklärt ist und Ihre Entscheidung keiner Vorbereitung bedarf. Eine mögliche strafrechtliche Verfolgung obliegt allein den Ermittlungsbehörden.

 

Die Person, die den Einspruch eingelegt hat, soll die Gelegenheit erhalten, zu den Gründen ihres Einspruchs in öffentlicher Sitzung ausführen zu dürfen. Frau Apelt wurde daher zu Ihrer Sitzung am 26.09.2024 eingeladen.

 

Dies ist nach Ansicht der Rechtsaufsichtsbehörde auch dann sinnhaft, wenn der Einspruch als offensichtlich erfolglos zu bewerten ist. Zum Einen führen substantiierte Einsprüche ausschließlich in den Fällen des § 40 Abs. 1 bis 4 LKWG M-V zu einer erfolgreichen Wahlanfechtung, zum Anderen handelt es sich beim Wahlrecht um eine Sondermaterie, die als Selbstorganisation des Wahlvolkes verstanden wird und den Wahlberechtigten damit ein Recht darauf verleiht, angehört zu werden, wenn sie Fehler im Wahlverfahren festgestellt haben. Die Bürgerschaft soll sich mit den Gründen auseinandersetzen und, auch wenn diese nicht für eine erfolgreiche Wahlanfechtung genügen, zur Kenntnis nehmen und ggf. für einen reibungslosen Wahlablauf bei künftigen Wahlen berücksichtigen. 

 

 

 

A. Sydow

Gemeindewahlleiterin

 

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