24.11.2016 - 12.3 Anfrage der Fraktion FDP/GRÜNE, Sitzung der Bür...

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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1. Warum geht die Verwaltung davon aus, dass das Verfahren der B-Plan-Änderung 35/94 nach § 13a BauGB erfolgen könnte, trotzdem die Grundzüge der Planung berührt werden? (vgl. Auszüge aus der Begründung der Vorlage VO/2016/1894:

 

In der Begründung zum Beschluss der Bürgerschaft heißt es:

 

Der Bebauungsplan Nr. 34/95 „Seebad Wendorf“ ist seit 21.12.1997 rechtskräftig. Er wurde als planungsrechtliche Grundlage für die Entwicklung und Gestaltung des Naherholungsbereiches Seebad Wendorf aufgestellt.

 

Im städtebaulichen Rahmenplan Wendorf 2005 heißt es:

 

Die für die Stadt typische Lage am Wasser ist nur an wenigen Punkten intensiv erlebbar, so im Bereich des Wendorfer Wäldchens. Die neu errichtete Seebrücke bildet z. Z. den wichtigsten Aufenthaltspunkt an diesem Küstenabschnitt. Insofern wird es wichtig, dieses Gebiet für die Erholungssuchenden attraktiver zu gestalten und landschaftsverträglich auszubauen. Dabei sind unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes einzelne Bauten zur Förderung des Tourismus, z.B. für das Gastronomie- und Hotelgewerbe, anzusiedeln. Zu den vordringlichsten Aufgaben gehören jedoch die Sicherung und die Verbesserung des öffentlichen Badestrandes mit entsprechenden Spiel- und Sportmöglichkeiten. In dem vorhandenem Erholungswald sollten parkartig gestaltete Flächen festgelegt und entwickelt werden.)

 

2. Warum kann trotz erheblicher umweltrechtlicher Belange nach Auffassung der Verwaltung das Verfahren nach § 13a BauGB angewendet werden?

 

3. Warum wurde die Öffentlichkeit weder in der amtlichen Bekanntmachung im Stadtanzeiger vom 22. Oktober 2016, Seite 7 noch in der Auslage in der Bauverwaltung über die die „allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung“ informiert?

 

 

Der Senator, Herr Berkhahn, beantwortet die Anfrage.

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