05.05.2015 - 6 Erhöhung des Stammkapitals der Wohnungsbaugesel...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Datum:
- Di., 05.05.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:20
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 03 Beteiligungsverwaltung
- Bearbeiter:
- Siegfried Vehlhaber
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beschließt das Stammkapital der Wohnungsbaugesellschaft um 1.000.000 € auf 2.000.000 € zu erhöhen. Dies erfolgt durch Sacheinlage in Höhe des Verkehrswertes der übertragenen Grundstücke lt. den Verkehrswertgutachten um 856.900 € und durch eine Entnahme aus der Kapitalrücklage in Höhe von 143.100 €.
Wortmeldungen:
Herr Vehlhaber
Herr Vehlhaber erläutert die Vorlage zur Erhöhung des Stammkapitals der Wohnungsbaugesellschaft.
In diesem Monat wird der Bürgerschaft auch die Vorlage VO/2014/0974-01 zur Beschlussfassung vorgelegt. Diese beinhaltet die Übertragung von mehreren Grundstücken von der Hansestadt Wismar auf die Wohnungsbaugesellschaft mbH in Höhe des jeweiligen Verkehrswertes von insgesamt 856.900 €.
Der Verwaltungsausschuss hat in seiner Sitzung am 04.05.2015 der Bürgerschaft die Beschlussfassung der Vorlage VO/2014/0974-01 empfohlen.
Gemäß Durchführungserlass zum Genehmigungsverfahren nach § 56 Abs. 6 KV M-V liegt eine Veräußerung zum vollen Wert nur dann vor, wenn die Einlage zum Verkehrswert des eingebrachten Vermögensgegenstandes vorgenommen wird und eine adäquate Erhöhung des Stammkapitals in Höhe dieses Wertes zur Folge hat.
Das Stammkapital soll nun um eine Entnahme aus der Kapitalrücklage i.H.v. 1433.100 € auf insgesamt 2.000.000 € aufgestockt werden. Mit der Verschmelzung der Wohnungsbau- und der Sanierungsgesellschaft wurden mehrere Wohnungen und Kreditverbindlichkeiten auf die Wohnungsbaugesellschaft überführt. Durch die Erhöhung des Stammkapitals wird dem sich daraus resultierenden höheren Haftungsrisiko Rechnung getragen.
Die Stammkapitalerhöhung erfolgt, sobald die Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde zum Einbringungsvertrag für die übertragenen Grundstücke vorliegt.