09.03.2015 - 10 Mindestabstand Windenergieanlagen

Beschluss:
zurückgezogen
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Beschlussvorschlag:

  1. Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister und den Bürgerschaftspräsidenten, sich bei der Landesregierung sowie den im Landtag vertretenen demokratischen Parteien dafür einzusetzen, die im Bundestag beschlossene Länderöffnungsklausel, die den Ländern die Befugnis erteilt, von der Regelung des § 249 Abs. 3 BauGB Gebrauch zu machen und eine dynamische Abstandsregelung zwischen WEA und anderer zulässiger Nutzung festzulegen, in Landesrecht umzusetzen.

 

  1. Die Landesregierung soll die folgenden Punkte in die Gesetzgebung aufnehmen:

a)     Der Abstand von Windkraftanlagen zu den Grenzen der Wohnbebauung muss mindestens das Zehnfache der Anlagenhöhe (10 H - H = Nabenhöhe zuzüglich dem Radius des Rotors) betragen.

b)     Windkraftanlegen, die nicht im Einklang mit der 10 H Regelung stehen, können nur errichtet werden, wenn das über einen Bebauungsplan geregelt wurde.

 

Die Vorlage der CDU-Fraktion (Bürgerschaftssitzung vom 30.10.2014), die in den Bau- und Sanierungsausschuss verwiesen wurde, wird durch Herrn Schönbohm, CDU-Fraktion, zurückgezogen.