08.06.2022 - 5 Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostene...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 5
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Mi., 08.06.2022
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- 32.5 Abt. Brandschutz
- Bearbeiter:
- Ronny Bieschke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Wortmeldungen: Frau Bansemer, Herr Bieschke, Herr Schneider, Herr Domke, Herr Lüneburg
Herr Bieschke führt kurz in die Neufassung der Satzung ein.
Folgende Punkte wurden besprochen:
- der §25 regelt die etwaige Kostenbeteiligung
- Ermittlung der Personalkosten
- Sachkonten des Arbeitsplatzes
Nachfolgend die gestellten Fragen mit den Antworten vom Institut für Public Management:
Frage 1: Wie setzen sich die Gemeinkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes) in Höhe von 9.700,00 EUR zusammen. (Die Kosten des Arbeitsplatzes wurden auf der Berichtsseite 16 der Kalkulation für die Feuerwehrgebühren dargestellt.)
Antwort: Die Zusammensetzung der Gemeinkosten setzen sich wie folgt zusammen:
Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes (ohne IT)
• Raumkosten (Miete, Betriebs- und Unterhaltungskosten; Büroausstattung)
• Geschäftskosten (Reisekosten, Zeitungen und Literatur, Büromaterial, Porto, Kopierer)
• Telekommunikationskosten (Festnetz, Fax, Mobilfunk, Internet) 6.250 Euro
IT-Kosten
• Hardware
• Software
• Schulungskosten
• Zentrale Leistungen (Rechenzentrum, dezentrale Benutzerbetreuung)
• Kosten in den dezentralen Einheiten für Software und Pflege 3.450 Euro
Summe 9.700 Euro
(Quelle ist der Bericht der KGST auf der Seite 11. Hier sollte den Ausführungen von Frau Bansemer gefolgt werden, dass diese Kosten nicht der doppischen Darstellung folgen. Zudem sind in dem Ansatz der Gemeinkosten keine Abschreibungen enthalten.)
Frage 2: Warum erfolgen unter den Erträgen keine Auflösungen von Pensionsrückstellungen (Seite 18 bis 20), wenn unter den Aufwendungen Zuführungen erfolgen?
Antwort: Für die derzeit aktiven Einsatzkräfte werden Rückstellungen für morgen (z.B. für Altersteilzeit, Pensionsrückstellungen o.ä.) gebildet. Diese Kosten entstehen im betrachteten Kalkulationszeitraum. Die Inanspruchnahme dieser Rückstellungen erfolgt erst außerhalb des betrachteten Kalkulationszeitraums, z.B. in 10 Jahren. Um diese Kosten periodengerecht zuzuordnen, werden die Rückstellungen von heute den Entgeltschuldner von heute mit in Rechnung gestellt.
Für die Auflösung von z.B. Pensionsrückstellungen ist es genau umgekehrt. Der Aufwand lag in der Vergangenheit (also außerhalb der betrachteten Periode). Dies bedeutet, dass die Kräfte nicht mehr aktiv sind und somit mit dem Bereich der Feuerwehr im herangezogen Kalkulationszeitraum nichts mehr zu tun haben. Somit liegt der Aufwand für die damaligen Einsatzkräfte in der Vergangenheit. Die Leistung der Einsatzkräfte wurde also in der Vergangenheit erbracht und in der Vergangenheit als Kostenposition in Ansatz gebracht. Es wurden somit in der Vergangenheit die Personalkosten sowie Pensionsrückstellungen in Ansatz gebracht. Heute erfolgt die Inanspruchnahme der Pensionsrückstellungen von der Vergangenheit. Wenn die Auflösung der Rückstellungen kostenmindernd betrachtet werden würde, dann würden wir die Entgeltschuldner von heute um den Rückstellungsbetrag entlasten, den die Entgeltschuldner aus der Vergangenheit gezahlt haben. Hierdurch würde ein Konflikt mit der periodengerechten Zuordnung entstehen.
Um das nochmal etwas bildlicher darzustellen, wir würden auch nicht die heute anfallenden Rentenzahlungen der damaligen Einsatzkräfte kostenmindernd in der Kalkulation betrachten.
Anlagen zur Vorlage
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