07.11.2016 - 6 Hauptsatzung der Hansestadt Wismar

Beschluss:
geändert beschlossen
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Beschlussvorschlag:

Die Bürgerschaft der Hansestadt Wismar beschließt die als Anlage 1 beigefügte Hauptsatzung der Hansestadt Wismar.

 

 

§ 8 Ausschüsse

Wortmeldungen:

Herr Bojahr, Frau Adam, Herr Woellert, Herr Litzner, Herr Brüggert

 

Zunächst trug Herr Bojahr die bisherige alte Fassung des § 8 Abs. 2 vor. Zum Vergleich las er sodann die von der Verwaltung vorgeschlagene Version des § 8 Abs. 2 vor, die folgenden Wortlaut hat:

 

(2) Bei der Bildung der Ausschüsse wählt die Bürgerschaft zugleich erste und auf Wunsch zusätzlich weitere stellvertretende Ausschussmitglieder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Wahl der Stellvertretung erfolgt jeweils für ein bestimmtes ordentliches Mitglied, wobei auch die Rangfolge der Stellvertretung zu bestimmen ist. § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

         Hier empfiehlt der Verwaltungsausschuss den 2. Satz, der wie folgt lautet: Die Wahl der Stellvertretung erfolgt jeweils für ein bestimmtes ordentliches Mitglied, wobei auch die Rangfolge der Stellvertretung zu bestimmen ist.- zu streichen.

 

 

Der Abs. 2 des § 8 Ausschüsse soll somit wie folgt lauten:

 

(2) Bei der Bildung der Ausschüsse wählt die Bürgerschaft zugleich erste und auf Wunsch zusätzlich weitere stellvertretende Ausschussmitglieder, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. § 7 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

 

Vorschlag der Verwaltung für einen neuen Abs. 3 des § 8 Ausschüsse:

 

(3)      Scheidet ein Ausschussmitglied in der laufenden Legislaturperiode aus, so rückt dessen erste Stellvertretung an seine Stelle. Es ist sodann eine neue Stellvertretung zu wählen sofern keine weitere Stellvertretung vorhanden ist. Scheidet ein stellvertretendes Ausschussmitglied in der laufenden Legislaturperiode aus, ist eine neue Stellvertretung zu wählen.

 

         Hier empfiehlt der Verwaltungsausschuss, den von der Verwaltung vorgeschlagenen Abs. 3 gänzlich zu streichen.

 

 

§ 12 Gleichstellungsbeauftragte

Wortmeldungen:

Herr Bojahr, Frau Rakow, Frau Adam, Herr Litzner, Herr Woellert, Herr Speck, Frau Bretschneider, Herr Kothe

 

Herr Bojahr  las zum besseren Verständnis jeweils die bisherige und die neue Version des § 12 Abs. 1 vor.

 

Bisherige Version:

 

(1)      Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in §     41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft auf fünf Jahre bestellt.

 

Vorschlag der Verwaltung ist es, auf eine Bestellung von 5 Jahren zu verzichten und die Gleichstellungsbeauftragte unbefristet zu bestellen:

 

(1)      Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in §     41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft bestellt.

 

         Hier empfiehlt der Verwaltungsausschuss, die bisherige Version beizubehalten, nämlich die Gleichstellungsbeauftragte nach 5 Jahren neu zu bestellen.

 

Der § 12 Abs. 1 soll somit wie folgt lauten:

 

(1)     Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Absatz 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird durch die Bürgerschaft auf fünf Jahre bestellt.

 

 

§ 13 Entschädigungen

Wortmeldungen:

Herr Bojahr, Herr Speck, Frau Rakow, Herr Woellert, Frau Bretschneider, Frau Adam, Herr Litzner, Herr Brüggert

 

Vorschlag der Verwaltung:

(3) Der Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft wird bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten für ihre besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung in Höhe der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft (Absatz 1) gewährt. Für die Präsidentin oder den Präsidenten entfällt in diesem Fall die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung.

 

Diese Regelung ist gemäß § 3 Abs. 4 Entschädigungsverordnung angepasst worden.

 

(5)     Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung in Höhe der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden (Absatz 4) gewährt. Für die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktionsvorsitzenden entfällt in diesem Fall die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung.

 

Diese Regelung ist gemäß § 3 Abs. 4 Entschädigungsverordnung ebenfalls angepasst worden.

 

Herr Woellert machte angesichts dieser Anpassung darauf aufmerksam, dass es sich in der Entschädigungsverordnung lediglich um eine Kann-Bestimmunghandelt. Das würde bedeuten, dass durchaus beiden (dem Stellvertreter und dem abwesenden Fraktionsvorsitzenden/Präsidenten) die Aufwandsentschädigung gezahlt werden könnte.

Frau Bretschneider teilte hierzu mit, dass aufgrund der Haushaltskonsolidierung von Seiten der Verwaltung die (o.g.) Regelung vorgeschlagen wird.

 

Die Mitglieder diskutierten über die praktische Handhabung dieser Regelung:

Frau Rakow wünschte eine transparente Regelung, die auch für die Arbeit des Büros der Bürgerschaft notwendig und wichtig ist.

Frau Adam wies hier auf die Eigenverantwortung hin. Sie sieht es als persönliche Pflicht an, dem Büro der Bürgerschaft anzuzeigen, wann genau eine Teilnahme an den entsprechenden Sitzungen erfolgt ist bzw. wann eine Stellvertretung erforderlich wurde. Um die ordnungsgemäße und gerechte Verteilung des Entschädigungsbetrages zu garantieren, wurde es in der SPD-Fraktion auch so gehandhabt.

Herr Speck berichtete über eine ähnliche Verfahrensweise in seiner Fraktion.

 

Im Ergebnis der Diskussion wurde die Verwaltung gebeten, die praktische Handhabung zu klären.

 

         Des Weiteren empfiehlt der Verwaltungsausschuss, die von der Verwaltung vorgeschlagenen Abs. 3 und 5 des § 13 Entschädigungen in die Hauptsatzung zu übernehmen.

 

 

Der § 13 Entschädigungen Abs. 3 und 5 sollen somit wie folgt lauten:

 

(3) Der Stellvertretung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft wird bei Verhinderung der Präsidentin oder des Präsidenten für ihre besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung in Höhe der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft (Absatz 1) gewährt. Für die Präsidentin oder den Präsidenten entfällt in diesem Fall die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung.

 

(5)      Stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden wird bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine entsprechende Aufwandsentschädigung für die Dauer der Vertretung in Höhe der funktionsbezogenen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden (Absatz 4) gewährt. Für die Fraktionsvorsitzende oder den Fraktionsvorsitzenden entfällt in diesem Fall die eigene Aufwandsentschädigung für die Dauer der Stellvertretung.

 

 

§ 14 Öffentliche Bekanntmachungen

Wortmeldungen:

Herr Bojahr, Herr Brüggert, Herr Trunk, Frau Adam, Frau Rakow, Herr Kothe, Frau Bretschneider, Herr Speck, Herr Litzner

 

Bei diesem Paragrafen stand die Frage zur Debatte, ob der Stadtanzeiger weiterhin innerhalb der Stadt Wismar an alle Haushalte und Postabgabestellen kostenlos verteilt werden soll.

 

Herr Trunk informierte daher über die Kosten des Stadtanzeigers, über dessen Verteilung und dass mit einer weiteren Kostenerhöhung mit der Neuausschreibung zu rechnen wäre. Er informierte weiterhin darüber, wie andere Städte dies regeln. Herr Trunk bat die Mitglieder, dies in ihren Fraktionen zu beraten und ggf. um einen Vorschlag zur Neuregelung.

Herr Bojahr  fasste das Gesagte zusammen und griff auch die Bitte von Herrn Trunk auf, die Problematik des Stadtanzeigers in den Fraktionen zu beraten. Das Thema kann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt im Verwaltungsausschuss ebenfalls beraten werden.

 

         Derzeit empfiehlt der Verwaltungsausschuss, das bisherige Verfahren beizubehalten.

 

Herr Bojahr  ließ über die geänderte Vorlage abstimmen:

 

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

geändert beschlossen / einstimmig

 

Ja-Stimmen:9

Nein Stimmen:0

Enthaltungen:0

 

 

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Anlagen zur Vorlage