14.12.2015 - 9 Einführung einer Baumschutzsatzung
Grunddaten
- TOP:
- Ö 9
- Zusätze:
- Diese Vorlage wurde von der Bürgerschaft in den Bau und Sanierungsausschuss verwiesen.
- Gremium:
- Bau- und Sanierungsausschuss
- Datum:
- Mo., 14.12.2015
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Fraktionsantrag
- Federführend:
- Fraktion FDP/GRÜNE
- Bearbeiter:
- Fraktion Fraktion Liberale Liste - FDP
- Beschluss:
- abgelehnt
Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird beauftragt eine Baumschutzsatzung für das Stadtgebiet der Hansestadt Wismar zu erarbeiten und diese in der nächsten Bürgerschaftssitzung der Bürgerschaft zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Satzung soll dabei an der Muster-Baumschutzsatzung des Deutschen Städtetages orientiert sein. Es wird weiterhin vorgeschlagen die Baumschutzsatzung der Stadt Stralsund als Vorbild für die Formulierung heranzuziehen und den Baumumfang der schützenswerten Bäume auf 80 cm festzulegen.
Herr Groth gibt Erläuterungen hierzu. Er sagt aus, dass grundsätzlich Bäume im M-V im Rahmen des Naturschutzausführungsgesetzes von 2010 geschützt sind. Hier wird neben dem Alleenschutz der Schutz zunächst anhand der Größe, Stammumfang von mind. 100 cm, gemessen in 1,30 m Metern Höhe, festgeschrieben. Ausgenommen von diesem Schutz sind
➢ Bäume in Hausgärten (mit Ausnahmen von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Buchen)
➢ Obstbäume
➢ Pappeln im Innenbereich
➢ Bäume in Kleingartenanlagen
➢ Wald im Sinne des Forstrechts
➢ Bäume in denkmalgeschützten Parkanlagen (sind über Denkmalschutz geschützt).
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Bäume zum Erhalt in Bebauungsplänen festzusetzen, was auch in vielen Fällen in Wismar praktiziert wurde und wird.
Zuständig für die Erhaltung der Regelungen des o. g. Gesetzes ist die Untere Naturschutzbehörde des Landkreises NWM. Diese Behörde ist mit entsprechendem Fachpersonal besetzt. Durch sie werden Anträge bearbeitet, vor Ort Einschätzungen getroffen und Ausnahmeregelungen festgelegt. Zu beachten ist in allen Fällen einer Baumschutzsatzung, dass die Zuständigkeit im Sinne dieser Satzung bei der erlassenen Kommune liegt. Demnach müssten in Wismar alle Anträge, Ausnahmen, Verbotstatbestände usw. im Sinne dieser Satzung durch eigenes Personal bearbeitet werden. Hierzu ist ein hohes Maß an Sach- und Fachkunde erforderlich.
Nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde der Landkreise Rostock und NWM wurde bestätigt, dass genau aus diesem Grund in Verbindung mit den guten bereits bestehenden gesetzlichen Regelungen des Landes M-V viele Städte und Gemeinden ihre Baumschutzsatzung wieder aufheben. Daher wird seitens der Verwaltung empfohlen, für Wismar keine eigene Baumschutzsatzung zu erlassen.
Herr Kargel dankt Herrn Groth für seine Ausführungen.
Herr Litzner unterstreicht, dass für die Stadt Wismar keine eigene Baumschutzsatzung erforderlich ist und spricht sich dagegen aus.
Da es keine weiteren Fragen hierzu gibt, wird folgende Empfehlung ausgesprochen:
Der Bau- und Sanierungsausschuss hat beschlossen, die Vorlage zur Einführung einer Baumschutzsatzung nicht zurück in die Bürgerschaft zu verweisen. Somit hat das Verfahren einen Abschluss gefunden.
Herr Kargel lässt hierüber abstimmen.