13.09.2023 - 7 Mögliche Klage gegen die Beanstandung des Besch...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Sitzung:
-
Sitzung des Finanzausschusses
- Gremium:
- Finanzausschuss
- Datum:
- Mi., 13.09.2023
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:15
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Diane Hamann
- Beschluss:
- vertagt
Wortprotokoll
Wortmeldungen: Herr Domke, Herr Gundlack, Herr Brüggert, Herr Schneider
Herr Brüggert führt aus, dass er das Thema in seiner Fraktion besprochen hat. Bei Anträgen der Fraktionen, die Auswirkungen auf den aktuellen städtischen Haushalt haben, ist die finanzielle Deckung durch die Fraktion darzustellen. Schwierig ist es jedoch für die Fraktionen bei Vorschlägen, die den nächsten Haushalt betreffen.
Eine Klageverfahren würde hier Klarheit bringen. Dies würde jedoch zu keiner kurzfristigen Lösung führen. Aus seiner Sicht, sollte das Thema im Hauptausschuss beraten werden.
Herr Domke schlägt vor, eine gemeinsame Sitzung mit dem Hauptausschuss durchzuführen. Zu dieser Sitzung soll ein Vertreter des Ministeriums für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern, Abteilung Kommunalangelegenheiten eingeladen werden. Gemeinsam soll eine Lösung hinsichtlich der Darstellung der finanziellen Deckung gefunden werden.
Herr Domke und Herr Gundlack erklären sich bereit, hierzu Kontakt mit der zuständigen Abteilung des Ministeriums aufzunehmen.
Die Ausschussmitglieder begrüßen den Vorschlag.
Beschlussvorschlag:
Die Bürgerschaft beauftragt den Präsidenten der Bürgerschaft, eine mögliche Klage gegen die
Beanstandung des Beschlusses der Bürgerschaft vom 25.05.2023 zum Erlass der
Liegeplatzgebühren für die Traditionsschiffe (VO/2023/4699) vorzubereiten.
Hierzu ist Kontakt mit einer qualifizierten Rechtsanwaltskanzlei aufzunehmen, die mit einer
Prüfung des Sachverhaltes betraut wird. In einer gesonderten Sitzung des Präsidiums sind die
Ergebnisse dann vorzustellen.
In der Folge beschließt die Bürgerschaft, ob sie gem. § 33 Abs. 2 KV M-V Klage gegen die oben
genannte Beanstandung einreicht.