08.08.2022 - 7 Erläuterungen zu den HzE durch Herrn Höpel (UNB)

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Wortprotokoll

Frau Tamm stellt Herrn Höpel vor.

Herr Höpel erläutert insbesondere die Hinweise zur Eingriffsregelung 2018, z. B.

- Definition „Eingriff“, betrifft fast ausschließlich den bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§§ 34 Abs. 3, 35 BauGB)

- verbindliche Geltung für Naturschutzbehörde, einheitlicher Umgang mit Thematik in ganz Mecklenburg-Vorpommern ist seitens der Aufsichtsbehörde gewollt

- die Hansestadt Wismar liegt in der Landschaftszone Ostseeküstenland nur innerhalb dieser Zone ist der Ausgleich in anderen Gemeinden möglich, auch nur der Kauf von Ökopunkten ist so möglich

- alles was im Stadtgebiet der Hansestadt Wismar passiert, ist grundsätzlich mangels Außenbereich kein Eingriff und damit nicht kompensationspflichtig nach HzE

 

Auf die Frage von Frau Fust zu konkreten Vorgaben der UNB antwortet Herr Höpel, dass im Innenbereich der HWI die HzE grundsätzlich nicht gelten. Handelt es sich aber um einen geschützten Baum (Mindestschutz nach NatSchAG M-V), greifen wiederum der Alleen- und Baumschutzkompensationserlass. Bei freiwilligen Pflanzungen gibt es grundsätzlich keine Vorgaben der UNB.

 

Frau Tamm möchte die Kompensation möglichst im Stadtgebiet haben.

Hierzu antwortet Herr Groth, dass in der Regel die Flächen dafür fehlen. Meistens sind Flächenäquivalente nur an anderen Orten vorhanden. Wichtig ist, dass es sich im Vorfeld einer möglichen Kompensation um eine wenig „wertvolle“ Fläche gehandelt hat, die dann durch Kompensation aufgewertet werden muss.

 

Herr Höpel informiert, dass die HWI nur für die Ausnahme von Mindestschutz zuständig sein könnte. Kommunen können grundsätzlich Baumschutzsatzungen für Sonderfälle erlassen.

 

Herr Dr. Blei beantragt Rederecht.

 

Es erfolgt die Abstimmung zum Rederecht für Herrn Dr. Blei.

- beschlossen

 

Zu einer der Fragen von Herrn Dr. Blei, ob es Festlegungen seitens der Aufsicht gibt, dass der Ausgleich vorrangig auf dem Stadtgebiet erfogen muss, antwortet Herr Höpel:

Der Versuch soll selbstverständlich immer unternommen werden, ist aber schwierig angesichts der hohen Bodenpunkte. Es wäre wünschenswert, dass die HWI mit den Umlandgemeinden Wege finden würde. Die UNB prüft aber nur das, was dort beantragt wird.

 

Herr Höpel informiert, dass die UNB zurzeit keinen standortfernen Baumarten zustimmen darf. Sie schreibt in der Regel keine konkreten Baumarten vor. Die Bäume sseneinheimisch“ und „standortgerecht“, mit bestimmten Größenvorgaben sein.

 

Weitere Wortmeldung: Herr Dr. Lüth