30.10.2014 - 12.5 Mindestabstand Windenergieanlagen

Beschluss:
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Beschlussvorschlag:

  1. Die Bürgerschaft beauftragt den Bürgermeister und den Bürgerschaftspräsidenten, sich bei der Landesregierung sowie den im Landtag vertretenen demokratischen Parteien dafür einzusetzen, die im Bundestag beschlossene Länderöffnungsklausel, die den Ländern die Befugnis erteilt, von der Regelung des § 249 Abs. 3 BauGB Gebrauch zu machen und eine dynamische Abstandsregelung zwischen WEA und anderer zulässiger Nutzung festzulegen, in Landesrecht umzusetzen.

 

  1. Die Landesregierung soll die folgenden Punkte in die Gesetzgebung aufnehmen:

a)     Der Abstand von Windkraftanlagen zu den Grenzen der Wohnbebauung muss mindestens das Zehnfache der Anlagenhöhe (10 H - H = Nabenhöhe zuzüglich dem Radius des Rotors) betragen.

b)     Windkraftanlegen, die nicht im Einklang mit der 10 H Regelung stehen, können nur errichtet werden, wenn das über einen Bebauungsplan geregelt wurde.

 

 

Herr Litzner, SPD-Fraktion, stellt den Geschäftsordnungsantrag die Vorlage in den Bau- und Sanierungsausschuss zu verweisen.

 

Der Präsident der Bürgerschaft, Herr Gundlack, weist Herrn Litzner darauf hin, dass grundsätzlich der Einreicher zuerst das Wort erhält.

 

Begründung: Herr Brüggert

 

Wortmeldungen: Bürgermeister, Herr Beyer; Herr Werner; Herr Brüggert; Frau Hagemann

 

 

Es erfolgt die Abstimmung übder den Antrag der SPD-Fraktion, über die Verweisung in den Bau- und Sanierungsausschuss.

                     beschlossen

 

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