26.06.2025 - 11.3 Beflaggung vor öffentlichen Gebäuden der Hanses...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 11.3
- Zusätze:
- Fraktion Bürger für Wismar
- Gremium:
- Bürgerschaft der Hansestadt Wismar
- Datum:
- Do., 26.06.2025
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag aus der Politik öffentlich
- Federführend:
- 1 Büro der Bürgerschaft
- Bearbeiter:
- Büro der Bürgerschaft
- Beschluss:
- abgelehnt
Wortprotokoll
Herr Tom Brüggert begründet und modifiziert seinen Antrag wie folgt:
Der Bürgermeister wird beauftragt,
1. sich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Landesverordnung über die
Beflaggung öffentlicher Gebäude dahingehend geändert wird, dass eine dauerhafte,
anlassunabhängige hoheitliche Beflaggung öffentlicher Gebäude der Hansestadt Wismar mit
den Flaggen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesrepublik Deutschland sowie
der Europäischen Union ermöglicht wird;
2. im Falle einer entsprechenden Änderung der Landesverordnung bzw. der Möglichkeit einer
anlasslosen hoheitlichen Beflaggung die ganzjährige Beflaggung aller öffentlichen Gebäude
der Hansestadt Wismar mit den genannten Flaggen anzuordnen;
3. eine Prüfung zu veranlassen,
- welche öffentlichen Gebäude der Hansestadt Wismar im öffentlichen Interesse unterhalten werden und dem Gemeingebrauch gewidmet sind,
- ob diese Gebäude baulich/räumlich für das Anbringen von Beflaggungselementen geeignet sind,
- welche Kosten im Falle der Geeignetheit für die bauliche Herrichtung und die Beflaggung entstehen würden,
- welche weiteren Kosten und Ressourcen (insbesondere zusätzlicher Personalaufwand) mit einer erweiterten Beflaggung verbunden wäre,
- das Ergebnis dieser Prüfung der Bürgerschaft vorzulegen und einen Vorschlag zur Einstellung der erforderlichen Mittel in einen der nächsten Doppelhaushalte zu unterbreiten.
4. sicherzustellen, dass bis spätestens zum Jahr 2030 an allen öffentlichen Gebäuden der
Hansestadt Wismar, die nach der Prüfung nach Punkt 3 für eine Beflaggung geeignet sind, die baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beflaggung geschaffen werden, sofern die Bürgerschaft die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.
Wortmeldungen: Herr Krumpen, Frau Tamm, Herr Gundlack
Herr Domke, Fraktion Liberale Liste – FDP, beantragt die ziffernweise Abstimmung.
Wortmeldung: Herr Beyer
Herr Tom Brüggert modifiziert seinen Antrag wie folgt:
Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt.
Wortmeldungen: Herr Krumpen, Herr Toni Brüggert, Herr Tewes, Herr Gundlack
Beschluss:
Die Präsidentin der Bürgerschaft wird beauftragt,
1. sich bei der Landesregierung dafür einzusetzen, dass die Landesverordnung über die
Beflaggung öffentlicher Gebäude dahingehend geändert wird, dass eine dauerhafte,
anlassunabhängige hoheitliche Beflaggung öffentlicher Gebäude der Hansestadt Wismar mit
den Flaggen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, der Bundesrepublik Deutschland sowie
der Europäischen Union ermöglicht wird;
2. im Falle einer entsprechenden Änderung der Landesverordnung bzw. der Möglichkeit einer
anlasslosen hoheitlichen Beflaggung die ganzjährige Beflaggung aller öffentlichen Gebäude
der Hansestadt Wismar mit den genannten Flaggen anzuordnen;
3. eine Prüfung zu veranlassen,
- welche öffentlichen Gebäude der Hansestadt Wismar im öffentlichen Interesse unterhalten werden und dem Gemeingebrauch gewidmet sind,
- ob diese Gebäude baulich/räumlich für das Anbringen von Beflaggungselementen geeignet sind,
- welche Kosten im Falle der Geeignetheit für die bauliche Herrichtung und die Beflaggung entstehen würden,
- welche weiteren Kosten und Ressourcen (insbesondere zusätzlicher Personalaufwand) mit einer erweiterten Beflaggung verbunden wäre,
- das Ergebnis dieser Prüfung der Bürgerschaft vorzulegen und einen Vorschlag zur Einstellung der erforderlichen Mittel in einen der nächsten Doppelhaushalte zu unterbreiten.
4. sicherzustellen, dass bis spätestens zum Jahr 2030 an allen öffentlichen Gebäuden der Hansestadt Wismar, die nach der Prüfung nach Punkt 3 für eine Beflaggung geeignet sind, die baulichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beflaggung geschaffen werden, sofern die Bürgerschaft die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.